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VZ Hamburg stellt Liste mit Abofallen ins Netz

Kategorie: Allgemein

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21.06.2010

Sie enthält Kontaktadressen für Beschwerden. Außerdem sind Tipps für das richtige Verhalten aufgeführt. Besonders auffällig sind derzeit die Firmen Online Content, Blue Byte FZE, Netsolution FZE, A&M Schmidtlein GbR sowie ISAS.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Liste von Websites ins Netz gestellt, in der sie alle in jüngster Zeit durch versteckte oder unklare Preisangaben in Erscheinung getretene Anbieter aufführt. Außerdem nennt sie die von den Betreibern genutzten Inkassodienste oder Anwälte sowie Kontaktadressen, bei denen betroffene Verbraucher eine Beschwerde einreichen können.
Die Betreiber solcher auch als Abofallen bezeichneter Angebote schalten fast täglich neue Websites online und nehmen veraltete Seiten aus dem Netz. Daher lohnt sich ein Blick ins Impressum. Besonders auffällig sind laut der Hamburger Verbraucherzentrale zurzeit die Firmen Online Content, Blue Byte FZE, Netsolution FZE, A&M Schmidtlein GbR sowie ISAS (Internet Services and Solutions).

 

Die Verbraucherzentrale reagiert damit auf die große Zahl von Beschwerden, die täglich bei ihr eingehen. In der Regel seien Verbraucher beim Surfen auf Seiten gelandet, die ihnen "kostenlos" und "gratis" Kochrezepte, Hilfe bei den Hausaufgaben, SMS-Versand, Warenproben, Routenplanung, Berechnungen der Lebenserwartung und Intelligenztests versprechen. Neuerdings forderten manche Anbieter sogar per Telefon, Mail oder SMS ausdrücklich dazu auf, eine bestimmte Webseite aufzurufen.
Mit den Angeboten sollen sie jedoch lediglich dazu gebracht werden, Name, Adresse und Geburtsdatum einzugeben. Die Betreiber der Seiten erhalten so alle benötigten persönlichen Daten, um per Post oder E-Mail eine Rechnung zu verschicken. Darin wird behauptet, man habe einen Vertrag abgeschlossen und sei nun verpflichtet, für ein oder zwei Jahre Geld für ein Abonnement zu bezahlen.

 

Wer sich im Nachhinein die Seiten genau anschaut, stellt fest, dass es tatsächlich eine Preisangabe gibt, die aber tief in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt oder kaum lesbar in winzig kleiner Schrift nur mit großer Mühe auf der Internetseite zu entdecken ist.
Ein entgeltlicher Vertrag komme nicht zustande, solange der Preis gegenüber dem betroffenen Nutzer nicht klar und deutlich angezeigt werde, so die Verbraucherzentrale. "Ein derartiges bewusstes Verstecken und Verschweigen eines Endpreises verstößt gegen die Preisangabenverordnung und deren Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit." Daher müsse man nicht bezahlen und solle sich nicht von Inkasso- oder Anwaltsbriefen unter Druck setzen lassen. Die darin gemachten Behauptungen und rechtlichen Ausführungen der Firmen seien falsch und irreführend.

Quelle: zdnet, Peter Marwan vom 21.06.2010
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