Da sich Adiceltic.de bekanntlich mit dem Thema des Geldverdienes beschäftigt und hier speziell auf das Internet und Heimarbeit als Verdienstquelle, haben wir uns gedacht Euch auch gleich noch ein paar Alternativen mit auf den Weg zu geben. Aus diesem Grund beschäftigen wir uns mit dem Thema "Minijobs" bzw. Arten der "geringfügigen Beschäftigung". Bevor wir jedoch damit beginnen, möchten wir erst einmal näher auf die Thematik Minijob eingehen.
Wir haben etwas recherchiert und Wikipedia gibt dafür folgende Definition:
In Deutschland liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 Euro (bis 2012: 400 Euro) nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig.
Bei unseren Nachbarn in Österreich gilt man als geringfügig beschäftigt wenn: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt in Österreich dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt 425,70 Euro (Stand: 1. Jänner 2017) im Monat nicht übersteigt. Dieser Wert wird jährlich angepasst. Quelle: help.gv.at
In der Schweiz gilt man als Minijobber wenn: ...der maßgebende Lohn je Arbeitsverhältnis 2.300 CHF im Kalenderjahr nicht übersteigt (Stand: 1. Januar 2011). Dieser Wert wird regelmäßig überprüft und kann angepasst werden.
Diese Arten von Minijobs empfehlen wir Schülern und Studenten
Geringfügig entlohnte Beschäftigte unterliegen (einschließlich der geringfügig entlohnt Beschäftigten in Privathaushalten), die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der damit verbundene volle Schutz der Rentenversicherung wirkt sich für die Beschäftigten regelmäßig rentensteigernd aus und ist Voraussetzung für verschiedene rentenrechtliche Ansprüche, zum Beispiel im Fall der Erwerbsminderung.
Einkommensgrenze beträgt im Monat 450 Euro (zuvor 400 Euro).
Minijobber sind grundsätzlich versicherungsfrei. Eine Ausnahme gilt für die Rentenversicherung (siehe Hinweis oben): Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und zahlen seit 1. Januar 2015 einen Beitrag in Höhe von 3,7 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Arbeitgeber zahlen 30 Prozent Pauschalbeiträge (15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern), die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen nach dem Mutterschutz- und dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie den jeweiligen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Auch im Falle der Befreiung des Minijobbers von der Rentenversicherungspflicht haben die Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts zu entrichten.
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12 Prozent (je 5 Prozent zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie 2 Prozent Steuern), einen einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent sowie die Umlagen nach dem Mutterschutz- und dem Lohnfortzahlungsgesetz. Dabei ist der 5-prozentige Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung jedoch nur dann zu zahlen, wenn der Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Minijobber in Privathaushalten sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und zahlen einen Beitrag in Höhe von 13,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Mehrere gleichzeitig ausgeübte Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, tritt grundsätzlich vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht auch in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ein.
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung eines Mini-Jobs möglich, der mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei ist. Jeder weitere Mini-Job wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für den zweiten und alle weiteren Mini-Jobs Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese innerhalb eines Kalenderjah-res auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Zentrale Meldestelle: Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Gleitzone liegt im Entgeltbereich von 450,01 und 850 Euro monatlich. Bei einem Arbeitsentgelt in diesem Bereich besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung; der Arbeitnehmerbeitrag steigt linear von rund 11 Prozent bis zum vollen Arbeitnehmeranteil.
Für vor dem 1. Januar 2013 aufgenommene Mini-Jobs ist weiterhin grundsätzlich das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Recht maßgeblich.
Für die Bereiche von 400,01 bis 450 Euro sowie von 800,01 bis 850 Euro bestehen bis zum 31. Dezember 2014 Übergangsregelungen (Einzelheiten dazu siehe Text oben).
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